Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitskräfteüberlassung
(Stand 23.10.2024)
Die CRAFTERS & MORE GmbH mit Sitz in 4020 Linz, Figulystraße 38, im Folgenden kurz als „CRAFTERS“ bezeichnet, bietet Personalbereitstellungen von Zeitarbeitnehmern (kurz „ZAN“) ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- Die Personalbereitstellung durch CRAFTERS erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie des Kollektivvertrages für Angestellte bzw. Arbeiter im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung, in den jeweils gültigen Fassungen.
- Vor jeder Überlassung von ZAN sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen ZAN hat der Beschäftiger CRAFTERS schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, die erforderlichen Fachkenntnisse und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, insbesondere über Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die jeweiligen Gefahrenevaluierungen zu informieren. Weiters hat der Beschäftiger CRAFTERS über die in seinem Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen (z.B. Betriebsvereinbarungen) betreffend Arbeitszeit und Urlaub zu informieren und diese schriftlich an CRAFTERS zu übermitteln.
- Entstehen CRAFTERS aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen ZAN oder Behörden Aufwendungen, haftet der Beschäftiger für diese Nachforderungen und Strafen sowie für alle CRAFTERS hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang.
- CRAFTERS weist darauf hin, dass der Beschäftiger gem. § 6 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und ihm für die Dauer der Beschäftigung die Dienst- und Fachaufsicht sowie sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe und Arbeitszeiten hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten ZAN obliegt. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und CRAFTERS darüber zu informieren. Eventuell notwendige Vorsorge oder Folgeuntersuchungen gem. § 9 ASchG sind ebenfalls durch den Beschäftiger zu veranlassen, zu dokumentieren und deren Kosten zu übernehmen.
- Weiters gilt der Beschäftiger gem. § 6a AÜG hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten ZAN als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.
- Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der an ihn überlassenen ZAN. Sollte CRAFTERS durch die Nichteinhaltung der vom Beschäftiger anzuwendenden Bestimmungen ein Schaden entstehen, so stellt der Beschäftiger CRAFTERS ausdrücklich schad- und klaglos.
- CRAFTERS haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen ZAN erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die dem Beschäftiger seitens der an ihn überlassenen ZAN verursacht werden. Für den Fall, dass CRAFTERS wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Beschäftiger gegenüber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von CRAFTERS gegenüber dem Beschäftiger mit EUR 5.000,– begrenzt.
- Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Arbeitskonflikte, Epidemien und Pandemien, unvorhergesehene Ereignisse etc.) oder aber auch durch eine behördliche Verfügung (z.B. aufgrund von Krankheiten und Seuchen) unmöglich bzw. teilunmöglich oder erheblich erschwert wird, ist CRAFTERS berechtigt, die vertraglichen Beziehungen zum Beschäftiger ohne Einhaltung etwaiger Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Unabhängig von einer tatsächlichen Vertragsauflösung hat der Beschäftiger sämtliche der CRAFTERS aufgrund des Eintritts eines derartigen Ereignisses bzw. einer behördlichen Verfügung entstehenden Mehraufwendungen (z.B. durch Gesundheitstests der ZAN, Anschaffung erforderlicher Schutzmasken und -kleidung etc.) und Schäden sowie bisher auf den Auftrag getätigte Aufwendungen zu ersetzen. Sollte der Beschäftiger aufgrund eines oben genannten Ereignisses bzw. einer behördlichen Verfügung ZAN vorübergehend nicht einsetzen können oder er diese zurückstellen, um einen ZAN zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzusetzen, so ist er für diesen Zeitraum weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Beschäftigers sind ausgeschlossen.
- Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung der überlassenen ZAN (z.B. Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung, unentschuldigte Fehlzeiten o.Ä.) trägt CRAFTERS. Der Beschäftiger verpflichtet sich, CRAFTERS unverzüglich über diese Fehlzeiten zu informieren. Verstößt der Beschäftiger gegen diese Meldepflicht, bleibt der Vergütungsanspruch von CRAFTERS gegenüber dem Beschäftiger auch für diese Fehlzeiten aufrecht und es werden dem Beschäftiger diese Ausfallsstunden entsprechend der vereinbarten Stundensätze verrechnet.
- Die an den Beschäftiger überlassenen ZAN haben Anspruch auf jenes Entgelt welches sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung, ergibt. Um die korrekte Abrechnung der überlassenen ZAN gewährleisten zu können, ist der Beschäftiger verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassenen ZAN anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige mit seinem Betriebsrat getroffene schriftliche Vereinbarungen über betriebsübliche Löhne CRAFTERS schriftlich bekannt zu geben.
- Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist CRAFTERS berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.
- Sollten die überlassenen ZAN für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers eingesetzt werden, ist CRAFTERS im Vorhinein vom Beschäftiger zu informieren, um die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen gewährleisten zu können. Wegzeiten vom Standort des Beschäftigers oder An- und Abreisezeiten vom Wohnort der überlassenen ZAN zu Einsatzorten außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes des Beschäftigers werden mit dem Normalstundensatz verrechnet. Für vom Beschäftiger veranlasste Dienstfahrten mit dem Privat‑Kfz der überlassenen ZAN, z.B. zur Beförderung von Personen oder Material etc., wird das jeweils gültige amtliche Kilometergeld verrechnet.
- Sollten die überlassenen ZAN für Einsätze außerhalb Österreichs eingesetzt werden, ist CRAFTERS ebenfalls umgehend vom Beschäftiger zu informieren, um die zeitgerechte Beantragung von im Einsatzland erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Sozialversicherung und Lohnsteuer erforderlich sind, gewährleisten zu können.
- Der Beschäftiger nimmt zu Kenntnis, dass er im Falle eines Auslandseinsatzes der an ihn überlassenen ZAN eine Rückholversicherung abzuschließen hat bzw. ihm die Kosten für die allfällige Rückführung von ZAN verrechnet werden.
- Im Falle von Auslandseinsätzen gelten die Arbeitszeit‑, Sonn‑, und Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzlandes als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der 36‑stündigen Wochenendruhezeit werden anfallende Ersatzruhezeiten dem Beschäftiger zum jeweils vereinbarten Normalstundensatz in Rechnung gestellt.
- Die Normalarbeitszeit der an den Beschäftiger überlassenen ZAN beträgt bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden / Woche. In Beschäftigerbetrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die beim Beschäftiger für vergleichbare Arbeitnehmer geltende Arbeitszeit auch für die überlassenen ZAN.
- Dem Beschäftiger werden für jeden an sein Unternehmen überlassenen ZAN jene Stunden verrechnet, die der jeweilige ZAN tatsächlich geleistet hat, zumindest aber die Stunden, welche der Beschäftiger bei CRAFTERS beauftragt hat.
- Übermittelt der Beschäftiger die Nachweise der tatsächlich geleisteten Stunden der jeweiligen ZAN nicht spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats an CRAFTERS, so ist CRAFTES berechtigt, dem Beschäftiger vorab die Normalarbeitszeit (Sollarbeitszeit) der ZAN in Rechnung zu stellen. Sobald der Beschäftiger in diesem Fall die Nachweise der tatsächlich geleisteten Stunden der jeweiligen ZAN nachreicht, stellt TTI entweder die Differenz zu den tatsächlich geleisteten Stunden dem Beschäftiger in Rechnung oder veranlasst umgehend eine Gutschrift an den Beschäftiger.
- Überlassene ZAN haben das Recht auf eine Teilnahme bei einer eventuellen Betriebsversammlung im Betrieb des Beschäftigers. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Betrieb des Beschäftigers dürfen die überlassenen ZAN gem. § 9 AÜG für die Dauer der Maßnahme nicht eingesetzt werden. Die Ausfallsstunden werden dem Beschäftiger entsprechend der vereinbarten Stundensätze verrechnet.
- Werden ZAN während der vereinbarten Mindesteinsatzdauer vom Beschäftiger als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen in ein direktes Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Beschäftiger für den entstandenen Administrations- und Recruiting-Aufwand ein angemessener Aufwandersatz in Höhe von 25 % eines Jahresbruttogehaltes des jeweiligen ZAN in Rechnung gestellt.
- Der Übernahme von ZAN als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der ZAN im Beschäftigerbetrieb über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie CRAFTERS tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.
- Für den Fall, dass der Beschäftiger mit einem von CRAFTERS namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er hierüber TTI unverzüglich zu verständigen und ist ein Kostenersatz in Höhe von 25 % eines Jahresbruttogehaltes des jeweiligen ZAN zu entrichten.
- Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) des von CRAFTERS zur Überlassung vermittelten ZAN zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem Bruttojahresgehalt (Fixum), welches dem von CRAFTERS zur Überlassung vermittelten ZAN in Aussicht gestellt bzw. mit diesem vereinbart wurde, zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr.
- Bei einer geplanten Übernahme eines ZAN in ein direktes Beschäftigungsverhältnis zwischen diesem und dem Beschäftiger, wird der Beschäftiger CRAFTERS unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Rückstellfristen rechtzeitig informieren.
- Die Beendigung der Beschäftigung überlassener ZAN ist CRAFTERS rechtzeitig vor geplantem Einsatzende bekannt zu geben, widrigenfalls dem Beschäftiger die Stunden bis zum fristgerechten Einsatzende zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt werden.
- Das Ausmaß der einzuhaltenden Rückstellfrist richtet sich für Arbeiter nach der im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung niedergeschriebenen Kündigungsfrist.
- Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gem. § 45a Abs 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an CRAFTERS leistet.
- Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist CRAFTERS berechtigt, das Vertragsverhältnis bezüglich der jeweiligen konkreten Überlassung mit einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen zum Freitag ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
- Gerät der Beschäftiger in Zahlungsverzug, bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist CRAFTERS berechtigt, den Auftrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden und die überlassenen ZAN abzuziehen. Schadenersatzansprüche des Beschäftigers aus diesem Titel sind ausgeschlossen.
- Jegliche zusätzliche zur Personalbereitstellung in Anspruch genommenen Dienstleistungen bzw. verursachte Aufwendungen (z.B. Arbeitsmittel, Untersuchungskosten, Eignungstests, Auswertungen und Reportings usw.) werden dem Beschäftiger als Sonderposten gesondert in Rechnung gestellt.
- Alle angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise und sind ohne weiteren Abzug zzgl20 % MwSt prompt zahlbar.. Der Beschäftiger hat CRAFTERS bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs 1a UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat dieser CRAFTERS auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich auf Basis der vom Beschäftiger bestätigten Stundennachweise der überlassenen ZAN. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Beschäftiger verpflichtet sich, eine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
- Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2% über dem Basiszinssatz p.a. ab Fälligkeit verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,- je Mahnlauf in Rechnung gestellt.
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei.
- Der Beschäftiger willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von CRAFTERS gespeichert und verarbeitet werden und zur Anbahnung weiterer Geschäftsbeziehungen im Bereich Personaldienstleistung sowie zur Übermittlung von Angeboten und Informationen verwendet werden.
- Der Beschäftiger verpflichtet sich, sämtliche Namen von Mitarbeitern oder Bewerbern sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln, sie unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben oder sie Dritten namhaft zu machen. Handelt der Beschäftiger wider diese Verpflichtung, gilt eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe des vereinbarten Honorars als vereinbart.
- Im Vertragsverhältnis sind sowohl CRAFTERS als auch der Beschäftiger eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art 4 Abs 7 DSGVO.
- CRAFTERS übermittelt dem Beschäftiger personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Bewerbern, entsprechend den Anforderungen des Beschäftigers zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Beschäftiger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Datenschutzrechts und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen.
- Personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Bewerbern, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind vom Beschäftiger unverzüglich zu löschen. Nach Ende einer Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, personenbezogene Daten von ZAN unverzüglich zu löschen. Ausgenommen davon sind Daten, bei denen der Beschäftiger zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist.
- Der Beschäftiger verpflichtet sich Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für CRAFTERS relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die CRAFTERS aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil.
- Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, sofern nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ab schriftlicher Information über die Änderung Widerspruch erhoben wird.
Es gilt österreichisches Recht. Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für 4020 Linz sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.